15. Dezember 2015

Bargeld­ge­schäfte: nicht nur sauber, sondern rein

Unter­nehmer sind verpflichtet, hohe Barzah­lungen ihrer Kunden zu doku­men­tieren. Das soll Geld­wä­sche verhin­dern. Bei Verstößen drohen empfind­liche Bußgelder. Der Steuer­berater hilft beim Aufbau eines durch­dachten Präven­ti­ons­sys­tems.

Text: Eva-Maria

euthingerAn den letzten Besuch der Bezirks­re­gie­rung kann sich Klaus-Dieter Heppner gut erin­nern: „Die Beamten kamen, um unsere Kassen­bü­cher zu kontrol­lieren und zu sehen, wie wir mit hohen Bargeld­zah­lungen im Verkauf umgehen.“ Dass sie keine Hinweise auf Fehler fanden, hatte der Geschäfts­führer der Wahl-Group, mit 700 Mitar­bei­tern zweit­größter Renault-Händler im Bundes­ge­biet, erwartet. „Der sorg­fäl­tige Umgang mit Bargeld­zah­lungen hat für uns einen hohen Stel­len­wert“, sagt Heppner. „Wir schulen unsere Mitar­beiter und unter­weisen sie schrift­lich gemäß den gesetz­li­chen Vorgaben.“ Standort­über­grei­fend stehen Leit­fäden, Formu­lare, Kontakt­daten des Geld­wä­sche­be­auf­tragten und Risi­ko­ana­lysen zum Down­load bereit. Außerdem werden alle rele­vanten Geschäfts­vor­gänge nach den recht­li­chen Vorgaben doku­men­tiert. So lassen sich die hohen Stan­dards in jeder Filiale einhalten, was aber seinen Preis hat: „Der büro­kra­ti­sche Aufwand ist enorm“, sagt Heppner.

Dieser Aufwand trifft viele Unter­nehmen. Vom Auto­haus über den Juwe­lier bis zum Anti­qui­tä­ten­händler stehen unter­schied­lichste Betriebe vor dem Problem, bei hohen Bargeld­zah­lungen ihrer Kunden strenge Regeln einhalten zu müssen. Das soll den Kampf gegen Geld­wä­sche erleich­tern. Wie bei der Wahl-Group werden die Bemü­hungen von den Behörden zuneh­mend über­prüft. 2013 fanden bundes­weit rund 1.600 Kontrollen statt. 2014 waren es allein in Nord­rhein-West­falen 912 schrift­liche Anfragen und 72 Besuche vor Ort. Wer als betrof­fener Firmen­chef nicht koope­riert, dem drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Deshalb muss die Geld­wä­sche­prä­ven­tion ernst genommen werden.

Den Perso­nal­aus­weis kopieren Wie mit Barzah­lungen umzu­gehen ist, regelt das Geld­wä­sche­ge­setz. Speziell betroffen sind gewerb­liche Güter­händler, aber auch Finanz­un­ter­nehmer, Versi­che­rungs­ver­mittler, Immo­bi­li­en­makler oder Rechts­an­wälte. Das oberste Gebot lautet: „Kenne deinen Kunden.“ Unter­nehmer müssen ihre Geschäfts­be­zie­hungen über­wa­chen sowie interne Siche­rungs­maß­nahmen treffen, um Geld­wä­sche recht­zeitig zu bemerken. „Das ist für viele Firmen­chefs ein Problem“, berichtet Wolf­gang Wawro vom Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­band in Berlin aus der Praxis. „Denn das Personal ist entspre­chend einzu­weisen und braucht klare Hand­lungs­vor­gaben.“ Erster Ansprech­partner bei Fragen zum Aufbau eines wirk­samen Kontroll­sys­tems sollte der steu­er­liche Berater sein, der auch bei der Umset­zung helfen kann.

Beson­dere Vorsicht gilt bei Bargeld­be­trägen ab 15.000 Euro. Wer mit Gütern handelt, muss bei diesen Zahlungen beispiels­weise den Perso­nal­aus­weis oder Pass des Kunden kopieren und den Geschäfts­vor­gang doku­men­tieren. Unter­lagen sind fünf Jahre aufzu­be­wahren. Wawro rät den Betrof­fenen, vor dem Aufbau ihres Systems zur Geld­wä­sche­prä­ven­tion zunächst eine geschäfts- und kunden­be­zo­gene Risi­ko­ana­lyse vorzu­nehmen. Auf der Basis ihrer Ergeb­nisse können dann die einzelnen Maßnahmen mit dem Steuer­berater bespro­chen werden.

Wichtig sind neben einer umfas­senden Infor­ma­tion und Schu­lung der Mitar­beiter Stich­proben, ob die Vorgaben einge­halten werden. Geld­wä­sche­prä­ven­tion verur­sacht viel Arbeit, wie auch die ordnungs­ge­mäße Kassen­füh­rung (siehe links). „Verpflich­tete müssen auf Verlangen den zustän­digen Behörden darlegen können, dass der Umfang der von ihnen getrof­fenen Maßnahmen mit Blick auf die Risiken der Geld­wä­sche und Terro­ris­mus­fi­nan­zie­rung als ange­messen anzu­sehen ist“, betont Wawro.

Stets auf die Lesbar­keit achten Bei Verstößen gegen das Geld­wä­sche­ge­setz droht mindes­tens eine Abmah­nung. Das kann schon passieren, wenn vergessen wird, auch die Rück­seite der Papiere zu archi­vieren, oder Dupli­kate nicht lesbar sind. „Bislang haben die Bezirks­re­gie­rungen in der Regel von Bußgel­dern abge­sehen, da es primär darum ging, die Verpflich­teten zu sensi­bi­li­sieren“, erklärte Marie Vörckel vom Wirt­schafts­mi­nis­te­rium in NRW auf Anfrage von TRIALOG und fügte gleich eine Warnung hinzu: „Die Aufsichts­be­hörden werden aber nach und nach dazu über­gehen, Bußgelder fest­zu­setzen.“ Die Beamten kündigen ihren Besuch an. Im ersten Schritt nehmen sie sich die Kassen­bü­cher der vergan­genen drei Jahre vor und gehen alle Beträge über 15.000 Euro durch. Dann werden Geschäfte unter dieser Grenze über­prüft, falls jemand mehr­fach kurz hinter­ein­ander für einige Tausend Euro einge­kauft hat. Firmen­chefs sollten Kunden, die öfter so hohe Rech­nungen bar bezahlen, also prin­zi­piell iden­ti­fi­zieren und dies doku­men­tieren.

Mit der Doku­men­ta­tion allein ist es aber nicht getan. Jeder nach dem Geld­wä­sche­ge­setz Verpflich­tete muss dem Bundes­kri­mi­nalamt sowie dem Landes­kri­mi­nalamt Sach­ver­halte melden, bei denen der Verdacht auf Geld­wä­sche oder auf Terro­ris­mus­fi­nan­zie­rung besteht. Gut 19.000 Hinweise gingen 2013 vonseiten der Wirt­schaft bei den Behörden ein – 33 Prozent mehr als im Vorjahr. Gehan­delt werden sollte schon bei kleinsten Auffäl­lig­keiten. Denn wer die meldet, muss nicht gleich hand­feste Beweise mitlie­fern. Wer aber zu lange mit einer Verdachts­mel­dung zögert, kann im Ernst­fall dafür ins Gefängnis gehen – für eine Straftat, nämlich die Betei­li­gung an der Geld­wä­sche.

Mit Plas­tik­geld zahlen lassen Juwe­lier Stephan Lindner kennt solche Probleme zum Glück nur vom Hören­sagen. „Wir führen zwar teil­weise ein hoch­prei­siges Sorti­ment, doch bei uns kommt es sehr selten vor, dass jemand einen Betrag von mehreren Tausend Euro bar zahlt“, so der Geschäfts­führer der J. B. Frid­rich GmbH & Co. KG in München. In der Regel beglei­chen seine Kunden ihre Rech­nungen per Giro- oder Kredit­karte. „Das ist uns auch lieber“, meint Lindner. Denn den Aufwand der Doku­men­ta­tion für Barge­schäfte möchte er vermeiden.

Bargeld

Stär­kere Kontrolle der Kassen

ELEK­TRO­NI­SCHE KASSEN Der Fiskus stellt höhere Anfor­de­rungen an die ordnungs­ge­mäße Kassen­füh­rung und verlangt den Einsatz mani­pu­la­ti­ons­si­cherer elek­tro­ni­scher Regis­trier­kassen. Jähr­lich soll durch Verän­de­rungen an Kassen ein Schaden von zehn Milli­arden Euro entstehen, weil Barein­nahmen nicht doku­men­tiert oder Daten gelöscht werden. Unter­nehmer müssen daher alle Z- oder Tages­end­sum­men­bons archi­vieren – mit Datum und Uhrzeit des Ausdrucks, Namen der Firma, laufender Nummer und Hinweisen zu Korrek­turen wie Stornos. Veral­tete Anlagen müssen bis Ende 2016 aufge­rüstet oder ausge­tauscht sein.

EU-RICHT­LINIE Die 4. EU-Geld­wä­sche­richt­linie inten­si­viert die Geld­wä­sche­prä­ven­tion. Inner­halb
der nächsten zwei Jahre soll sie umge­setzt werden. Die Iden­ti­fi­ka­ti­ons­schwelle sinkt von 15.000 Euro auf 10.000 Euro.

Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 04/2015