5. Oktober 2015

Mindest­lohn: massiver Umbau erfor­der­lich

Haftungs­ri­siken für Unter­nehmer, hoher Verwal­tungs­auf­wand, zahl­lose offene Fragen: Firmen­chefs schimpfen über das Mindest­lohn­ge­setz, Steuer­berater verlangen Rechts­si­cher­heit vom Gesetz­geber. Das Büro­kra­tie­monster sollte schnell gebän­digt werden.

Text: Franka BräuchleSach­leis­tungen, etwa Verpfle­gung und Unter­kunft oder Tank­gut­scheine

  • Jähr­liche Einmal­zah­lungen wie Boni, 13. Gehalt, Weih­nachts- oder Urlaubs­geld
    werden nur im Monat der Auszah­lung ange­rechnet
  • Zulagen für Mehr­ar­beit oder -leis­tung, zum Beispiel Zuschläge für Sonn­tags-, Feier­tags-, Nacht- oder Schicht­ar­beit, Über­stunden, Schmutz- und Gefah­ren­zu­lagen
  • Leis­tungs­ab­hän­gige Boni und Prämien, etwa Akkord- oder Quali­täts­prä­mien
  • Beiträge zur betrieb­li­chen Alters­vor­sorge, vermö­gens­wirk­same Leis­tungen,
    Aufwands­ent­schä­di­gungen, Spesen, Trink­gelder
  • ZÄHLT NICHT ZUM MINDEST­LOHN

    • Kost und Logis bei Saison­ar­bei­tern (bis zur Pfän­dungs­grenze)
    • Sonder­zah­lungen bei vertrag­lich verein­barter antei­liger, monat­li­cher, unwi­der­ruf­li­cher Auszah­lung, etwa Weih­nachts- oder Urlaubs­geld
    • Zulagen für vertrag­lich geschul­dete Arbeits­leis­tung, beispiels­weise die Bauzu­lage
    • Zulagen und Zuschläge, die das Verhältnis von Leis­tung und Gegen­leis­tung nicht berühren, etwa für Betriebs­treue oder Kinder

    Grat­wan­de­rung bei Mini­job­bern

    Bei Mini­job­bern, die bis zu 450 Euro steu­er­frei verdienen dürfen, sollten Arbeit­geber penibel darauf achten, dass sie nicht über 52,9 Stunden im Monat arbeiten, sonst wird der Mindest­lohn unter­schritten. Die Prüfer gehen bei der Berech­nung vom Anspruch des Beschäf­tigten auf einen Stun­den­lohn von 8,50 Euro aus und stufen, sobald dadurch die 450-Euro-Grenze über­schritten wird, das Arbeits­ver­hältnis nicht mehr als Minijob ein. „Unter­nehmer müssen dann den Lohn und die Sozialversicherungs­beiträge – Arbeit­geber- und Arbeitnehmer­anteil – nach­zahlen“, warnt Arbeitsrecht­lerin Frank.

    Aufzeich­nungen lange behalten

    Die Prüfung der Renten­ver­si­cherer erstreckt sich auf einen Zeit­raum von vier Jahren. „Wer stress­frei durch­kommen will, sollte Stun­den­zettel nicht nur, wie vom Gesetz­geber vorge­schrieben, zwei Jahre aufbe­wahren, sondern vier“, deckt Loczenski eine weitere Unge­reimt­heit auf. Außerdem können die Beschäf­tigten drei Jahre lang Ansprüche auf Zahlung des Mindest­lohns gericht­lich geltend machen. Bilden Stun­den­nach­weise die Grund­lage zur Lohn­ab­rech­nung, müsste laut Abga­ben­ord­nung sogar eine Aufbe­wah­rungs­pflicht von zehn Jahren gelten. Loczenski fordert deshalb auch hier eine schnelle Klärung und Nach­bes­se­rungen durch den Gesetz­geber.

    Ob oder wie weit sich die Bundes­re­gie­rung noch auf Nach­bes­se­rungen vor allem bei beson­ders umstrit­tenen Punkten wie Umfang der Aufzeich­nungs­pflichten und Höhe der Gehalts­ober­grenze verstän­digen wird, ist nach wieder­holten Koali­ti­ons­runden weiterhin unklar.

    Bei Fragen spre­chen Sie uns gerne an.

    Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 03/2015