21. Juli 2015

Neue Regeln zur Eltern­zeit und zum Eltern­geld

Am 1. Januar 2015 sind neue Regeln zur Eltern­zeit und zum Eltern­geld in Kraft getreten. Die Rege­lungen zum Eltern­geld Plus, zum Part­ner­schafts­bonus sowie zur flexi­bleren Eltern­zeit gelten für Eltern, deren Kinder ab 1. Juli 2015 geboren werden.

Eltern­geld Plus Der Bezug des bishe­rigen Eltern­gelds ist weiterhin möglich. Dabei darf ein Teil­zeit­um­fang von bis zu 30 Wochen­stunden nicht über­schritten werden. Entspre­chend können Eltern sich nun zwischen dem Bezug von Basis­eltern­geld oder von Eltern­geld Plus entscheiden.

Mit dem neuen Eltern­geld Plus soll den Eltern die Rück­kehr an den Arbeits­platz erleich­tert werden. Für Mütter und Väter besteht künftig die Möglich­keit, Teil­zeit zu arbeiten und dennoch Eltern­geld zu beziehen.

Das Eltern­geld Plus ersetzt das wegfal­lende Einkommen abhängig vom Vorein­kommen zu 65 bis 100 Prozent. Monat­lich beträgt das Eltern­geld Plus maximal die Hälfte des Eltern­gelds, das den Eltern ohne Teil­zeit­ein­kommen nach der Geburt zustünde.

Das Eltern­geld Plus wird für den doppelten Zeit­raum gezahlt. Das bedeutet, dass ein Eltern­geld­monat dann zwei Eltern­geld- Plus-Monaten entspricht. Das Eltern­geld Plus kann über den 14. Lebens­monat des Kindes hinaus bezogen werden.

Arbeit­geber müssen künftig nicht mehr zustimmen Für Arbeit­geber bedeutet dies, dass ihre Zustim­mung zum Eltern­zeit­ver­langen zwischen dem 4. und voll­endeten 8. Lebens­jahr des Kindes nicht mehr notwendig ist. Entschei­dend ist künftig alleine, dass der Antrag frist­ge­recht beim Arbeit­geber vorliegt.

Bei der Eltern­zeit bis zum 3. Lebens­jahr beträgt die Ankün­di­gungs­frist sieben Wochen. Bei einer Auszeit zwischen dem 4. und 8. Lebens­jahr des Kindes beträgt die Frist künftig 13 Wochen.

Eltern­zeit flexi­bler Auch die Eltern­zeit wird deut­lich flexi­bler. Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbe­zahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können 24 statt bisher 12 Monate zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden. Außerdem kann die Eltern­zeit in drei Zeit­ab­schnitte pro Eltern­teil aufge­teilt werden.

Eltern­zeit trotz Arbeit­ge­ber­wechsel Der Wechsel des Arbeit­ge­bers ist unter dem Gesichts­punkt, dass der Arbeit­geber der Über­tra­gung der Eltern­zeit nicht mehr zustimmen muss, beson­ders zu betrachten. Der Eltern­zeit­an­spruch bleibt gegen­über künf­tigen Unter­nehmen erhalten. Daher müssen sich Arbeit­geber darauf einstellen, dass neu einge­stellte Mitar­beiter mit Kindern im entspre­chenden Alter noch Eltern­zeit in Anspruch nehmen können. Arbeit­geber können nur den dritten Block der Eltern­zeit zwischen dem voll­endeten 3. und 8. Lebens­jahr ablehnen. Voraus­set­zung für eine Ableh­nung sind „drin­gende betrieb­liche Gründe“.

Part­ner­schafts­bonus Teilen sich Vater und Mutter die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für vier Monate zwischen 25 und 30 Wochen­stunden, erhalten sie zudem den Part­ner­schafts­bonus in Form von jeweils vier zusätz­li­chen Eltern­geld-Plus-Monaten.

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