23. Juli 2014

Die wich­tigsten Werbungs­kosten für Arbeit­nehmer

Arbeit­nehmer haben die Wahl: Entweder nehmen sie den Werbungs­kosten-Pausch­be­trag in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch oder sie weisen ihre höheren Kosten nach, die sie für ihren Beruf getragen haben.

Dieser Artikel gibt einen Über­blick über die wich­tigsten Werbungs­kosten als Arbeit­nehmer. Ein Anspruch auf Voll­stän­dig­keit kann wegen der viel­fäl­tigen Abzugs­möglichkeiten nicht bestehen. So werden Kosten wie für einen Führer­schein nicht darge­stellt, wenn nur ein Teil der Arbeit­nehmer wie Berufs­kraft­fahrer betroffen sind.

Arbeits­mittel Arbeits­mittel wie Telefon, Fach­bü­cher, Computer oder Berufs­klei­dung können Arbeit­nehmer im Jahr der Anschaf­fung als Werbungs­kosten abziehen, wenn die einzelnen Arbeits­mittel 410 Euro (ohne Umsatz­steuer) nicht über­steigen. Bei höheren Kosten für ein Arbeits­mittel ist dieses abzu­schreiben.

Arbeits­zimmer Die Kosten für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer kann ein Arbeit­nehmer absetzen, wenn dies den „Mittel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betä­ti­gung“ bildet oder für seine beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Verfü­gung steht. In letztem Fall ist der steu­er­liche Abzug auf 1.250 Euro begrenzt.

Auswärts­tä­tig­keit (Reise­kosten) Reise­kosten sind unter dem Begriff „beruf­liche Auswärts­tä­tig­keit“ zusam­men­ge­fasst. Zu den Reise­kosten zählen Fahrt­kosten, Verpfle­gungs­mehr­auf­wen­dungen, Über­nach­tungs­kosten und Reise­ne­ben­kosten. Diese können Arbeit­nehmer berück­sich­tigen, wenn sie durch die beruf­liche Tätig­keit außer­halb der Wohnung des Arbeit­neh­mers und seiner orts­ge­bun­denen regel­mä­ßigen Arbeits­stätte veran­lasst sind.

Berufs­be­klei­dung Typi­sche Berufs­klei­dung wie Uniformen, Arbeits-, Schutz- oder Dienst­klei­dung können abge­setzt werden. Zu den abzugs­fä­higen Kosten gehören auch die Reini­gungs­kosten. Achtung: Sobald auch eine private Nutzung möglich ist, entfällt die Abzugs­mög­lich­keit.

Berufs­er­kran­kung Die Kosten einer typi­schen Berufs­krank­heit oder die Kosten bei einem offen­sicht­li­chen Zusam­men­hang zwischen Beruf und Krank­heit können als Werbungs­kosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen auch die Fahrt­kosten zum Arzt oder Kurkosten. Umstritten ist, ob die Krank­heits­kosten eines Burn-out-Syndroms Werbungs­kosten sind.

Berufs­haft­pflicht Die Prämie für eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung, um Ansprüche aus der beruf­li­chen Tätig­keit abzu­wehren, sind Werbungs­kosten. Solche Versi­che­rungen haben häufig Ärzte oder Lehrer.

Berufs­ver­bände Beiträge zu den Berufs­ver­bänden wie Aufnah­me­gelder oder Beiträge sind Werbungs­kosten. Zu den Berufs­ver­bänden zählen Gewerk­schaften, Beam­ten­bund, Rich­ter­bund, Ärzte­kam­mern, Archi­tek­ten­kam­mern, Rechts­an­walts- oder Steu­er­be­ra­ter­kam­mern.

Bewer­bungs­kosten Typi­sche Bewer­bungs­kosten wie Kosten für Pass­bilder, Zeug­nis­ko­pien, Bewer­bungs­mappen, Fahrt­kosten, Über­nach­tungs­kosten, Porto­kosten, Tele­fon­kosten, Anzei­gen­kosten oder Zeitungs­kosten können geltend gemacht werden.

Doppelte Haus­halts­füh­rung Wird neben dem Haus­halt am Lebens­mit­tel­punkt ein weiterer Haus­halt am Ort der Beschäf­ti­gung geführt, können die Kosten wie Fahrt­kosten, Verpfle­gungs­mehr­auf­wand für die ersten drei Monate, Unter­kunft am Arbeitsort bis 1.000 Euro monat­lich und Umzugs­kosten abge­setzt werden.

Fach­li­te­ratur Kosten für Fach­zeit­schriften und Fach­bü­cher können meist anders als Tages­zei­tungen als Werbungs­kosten abge­setzt werden. Auch Zeit­schriften wie der Spiegel oder der Stern werden häufig nicht aner­kannt, da hier ein privates Inter­esse an der Anschaf­fung dieser Zeit­schriften nicht ausge­schlossen wird.

Fort- und Weiter­bil­dung Die Kosten für eine Fort- und Weiter­bil­dung in einem bereits ausge­übten Beruf sind Werbungs­kosten. Hierzu zählen Kurs­ge­bühren, Fahrt­kosten, Kopier­kosten, Verpfle­gungs­mehr­auf­wand und Über­nach­tungs­kosten.

Konto­füh­rungs­ge­bühren Mit einer Nicht­be­an­stan­dungs­grenze von 16 Euro werden Konto­füh­rungs­ge­bühren als Werbungs­kosten aner­kannt.

Mitglied­schaften in Online-Netz­werken Auch die kosten­pflich­tige Mitglied­schaft in einem beruf­li­chen Online-Netz­werk wie Xing oder LinkedIn ist steu­er­lich absetzbar.

Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­kosten Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­wen­dungen wie für die Anschaf­fung eines Tele­fons, eines Mobil­te­le­fons oder eines Faxge­räts, dessen Einrich­tung, sowie die Gespräche, Inter­net­zu­gang und -nutzung können abge­zogen werden.

Weist der Arbeit­nehmer den Anteil der beruf­lich veran­lassten Aufwen­dungen an den Gesamt­auf­wen­dungen für einen reprä­sen­ta­tiven Zeit­raum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann dieser beruf­liche Anteil für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden. Fallen erfah­rungs­gemäß beruf­lich veran­lasste Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­auf­wen­dungen an, können aus Verein­fa­chungs­gründen ohne Einzel­nach­weis bis zu 20 % des Rech­nungs­be­trags, jedoch höchs­tens 20 Euro monat­lich als Werbungs­kosten aner­kannt werden. Zur weiteren Verein­fa­chung kann der monat­liche Durch­schnitts­be­trag, der sich aus den Rech­nungs­be­trägen für einen reprä­sen­ta­tiven Zeit­raum von drei Monaten ergibt, für das ganze Jahr zugrunde gelegt werden.

Umzugs­kosten Die Kosten für einen beruf­lich veran­lassten Umzug z. B. wegen der Aufnahme einer Tätig­keit sind abziehbar. Die Höhe der Umzugs­kosten richtet sich bei Inland­s­um­zügen nach dem Bundes­um­zugs­kos­ten­ge­setz. Die dort gere­gelten Umzugs­kos­ten­ver­gü­tungen, die ein Beamter erhält, stellen Werbungs­kosten dar. Zu den abzieh­baren Werbungs­kosten zählen Kosten für den Trans­port, Reise­kosten am Umzugstag, Reise­kosten zum Besich­tigen einer Wohnung, doppelte Miet­zah­lungen, Kosten der Wohnungs­ver­mitt­lung sowie für Koch­herde und Öfen und Nach­hilfe für die Kinder. Für Ausland­s­um­züge gilt die Ausland­s­um­zugs­kos­ten­ver­ord­nung.

Unfall­kosten Unfall­kosten wie für die Auto­re­pa­ratur, die einem Arbeit­nehmer auf einer berufs­be­dingten Fahrt entstanden sind, können abzüg­lich der Versi­che­rungs­leis­tungen ange­setzt werden.

Wege zur Arbeit Der tägliche Weg von der Wohnung zur regel­mä­ßigen Arbeits­stelle gehört zu den Werbungs­kosten. Diese Strecke kann z. B. mit dem eigenen Pkw, öffent­li­chen Verkehrs­mit­teln oder zu Fuß bewäl­tigt werden. Unab­hängig vom Verkehrs­mittel kann die Entfer­nungs­pau­schale mit 0,30 Euro berück­sich­tigt werden. Über­steigen die Aufwen­dungen für die Benut­zung öffent­li­cher Verkehrs­mittel den im Kalen­der­jahr insge­samt als Entfer­nungs­pau­schale anzu­set­zenden Betrag, können diese über­stei­genden Aufwen­dungen zusätz­lich ange­setzt werden.

Quelle: TRIALOG, Das Unter­neh­mer­ma­gazin Ihrer Berater und der DATEV, Heraus­geber: DATEV eG, Nürn­berg, Ausgabe 01/2014