18. März 2014

Wie wird ein Steu­er­be­scheid geprüft?

Nach der Einspruchs­sta­tistik des Bundes­mi­nis­te­riums der Finanzen gehen bei den Finanz­äm­tern jähr­lich rund vier Millionen Einsprüche ein. Diese Statistik zeigt deut­lich, wie wichtig die Prüfung von Steu­er­be­scheiden ist. Nur wer den Steu­er­be­scheid intensiv geprüft hat, kann eine Entschei­dung treffen, ob und in welchem Umfang ein Einspruch erhoben wird.

Dies ist insbe­son­dere deshalb wichtig, da der Einspruch inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe einzu­legen ist. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Korrektur eines fehler­haften Bescheids nur sehr einge­schränkt möglich.

Prüfung der formalen Anfor­de­rungen Grund­sätz­lich sollte bei einem Steu­er­be­scheid zunächst geprüft werden, ob die formalen Anfor­de­rungen erfüllt sind. Im Rahmen der formellen Prüfungs­hand­lungen ist die Rich­tig­keit zu über­prüfen von:
Adressat (korrekte Bezeich­nung)
Empfänger (korrekte Bezeich­nung, rich­tige Bank­ver­bin­dung)
Fest­set­zungs­frist (Ist der Bescheid inner­­-
halb der Fest­set­zungs­frist ergangen?)
Die Zuläs­sig­keit eines Änderungs­bescheids
Die Zuläs­sig­keit von Neben­be­stim­mungen (z. B. Vorläu­fig­keits­ver­merk, Vorbe­halt der Nach­prü­fung)

Mate­riell-recht­liche Prüfung Im Rahmen der mate­riell-recht­li­chen Prüfungs­hand­lungen ist zu unter­su­chen, ob

1. eine Abwei­chung von der Steu­er­erklä­rung vorliegt und

2. soweit Abwei­chungen vorliegen, ob diese gerecht­fer­tigt sind.

Bei dieser Prüfung wird der zutref­fende Ansatz der Einnahmen und Abzugs­be­träge geprüft. Zu den Abzugs­be­trägen zählen die Werbungs­kosten wie Fahrten zwischen Wohnung und Tätig­keits­stelle, Sonder­aus­gaben wie Spenden oder Kinder­be­treu­ungs­kosten und außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen wie Krank­heits­kosten. Zudem ist zu unter­su­chen, ob die zutref­fenden Frei­be­träge wie der Behin­der­ten­pausch­be­trag ange­setzt und die geleis­tete Einkom­men­steu­er­vor­aus­zah­lung bzw. die einbe­hal­tene Lohn­steuer zutref­fend berück­sich­tigt wurden.

In einem weiteren Schritt sind die Güns­ti­ger­prü­fungen zu kontrol­lieren. Die Güns­ti­ger­prü­fungen sind vor allem beim Kindergeld/Kinderfreibetrag, bei den Vorsor­ge­auf­wen­dungen und bei den Kapi­tal­erträgen (Abgel­tung­s­teuer) von Bedeu­tung.

Achtung Vorläu­fig­keits­ver­merke In vielen Punkten ist die Rechts­lage nicht eindeutig. Daher halten die Finanz­ämter den Steu­er­be­scheid in vielen Fällen offen und setzen ihn vorläufig fest. Fest­set­zungen der Einkom­men­steuer beispiels­weise sind nach aktu­ellem Stand hinsicht­lich folgender Punkte vorläufig vorzu­nehmen:

1. Nicht­ab­zieh­bar­keit der Gewer­be­steuer und der darauf entfal­lenden Neben­leis­tungen als Betriebs­aus­gaben (§ 4 Absatz 5b EStG)

2. a) Beschränkte Abzieh­bar­keit von Kinder­be­treu­ungs­kosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG) – für die Veran­la­gungs­zeit­räume 2006 bis 2008

b) Beschränkte Abzieh­bar­keit von Kinder­be­treu­ungs­kosten (§ 9c, § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG) – für die Veran­la­gungs­zeit­räume 2009 bis 2011

3. a) Beschränkte Abzieh­bar­keit von Vorsor­ge­auf­wen­dungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG) – für die Veran­la­gungs­zeit­räume 2005 bis 2009

b) Beschränkte Abzieh­bar­keit von sons­tigen Vorsor­ge­auf­wen­dungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG – für Veran­la­gungs­zeit­räume ab 2010

4. Nicht­ab­zieh­bar­keit von Beiträgen zu Renten­ver­si­che­rungen als vorweg­ge­nom­mene Werbungs­kosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buch­stabe a EStG für Veran­la­gungs­zeit­räume ab 2005

5. Besteue­rung der Einkünfte aus Leib­renten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buch­stabe a Doppel­buch­stabe aa EStG für Veran­la­gungs­zeit­räume ab 2005

6. Höhe der kind­be­zo­genen Frei­be­träge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grund­frei­be­trags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG)

Erläu­te­rungen Eine beson­dere Bedeu­tung haben die Erläu­te­rungen. Diese folgen auf die Vorläu­fig­keits­ver­merke. Hier soll das Finanzamt den Steu­er­zahler darauf aufmerksam machen, in welchem Umfang von den Angaben der Steu­er­erklä­rung abge­wi­chen wurde. Häufig finden sich in den Erläu­te­rungen auch Hinweise, dass noch Unter­lagen beim Finanzamt einge­reicht werden sollten. Soweit Abwei­chungen nicht erläu­tert sind, ist beim Finanzamt die Ursache der Abwei­chungen zu erfragen.

Rechts­mittel Bei einer nicht berech­tigten Abwei­chung hat der Steu­er­zahler die Möglich­keit, inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe gegen den Steu­er­be­scheid Einspruch einzu­legen.

Wichtig: Der Einspruch schützt nicht vor der Zahlung. Even­tu­elle Nach­zah­lungen müssen daher trotz eines laufenden Einspruchs geleistet werden. Es besteht jedoch die Möglich­keit einen „Antrag auf Ausset­zung der Voll­zie­hung“ zu stellen.

Wichtig: Wer Einspruch einlegt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Steu­er­erklä­rung voll­ständig prüft. Es ist auch berech­tigt, den Steu­er­be­scheid nach vorhe­riger Anhö­rung zu „verbö­sern“.